Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung – Welche Rechte haben Mieter?

Das sind deine Rechte bei Umbauarbeiten in der Mietwohnung.

Jeder Mieter hat insgeheim den Wunsch seine Mietwohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Jedoch stoßen die sie dabei oft auf fehlendes Einverständnis des Vermieters und sind sich unsicher darüber, welche Umbaumaßnahmen erlaubt sind und welche nicht. In diesem Artikel sollen die wichtigsten Fragen beantwortet werden.

Muss man bei jedem Umbau die Zustimmung des Vermieters einholen?

Prinzipiell muss der Mieter nicht bei jedem Umbau auf die Zustimmung des Vermieters warten. Es ist allerdings sehr wichtig zu wissen, bei welchem Umbaumaßnahmen die Einwilligung des Vermieters auf jeden Fall notwendig ist, da sonst ein Mieter-Vermieter-Streit droht oder sogar Klagen erhoben werden können. Weil die Gestaltung des eigenen Zuhauses nach den eigenen Vorstellungen für viele Mieter dennoch dazugehört, sind den Mietern bestimmte Umbaumaßnahmen ohne Einwilligung des Vermieters rechtlich erlaubt. Welche Umbaumaßnahmen in dem Sinne erlaubt sind und welche der Vermieter absegnen muss, folgt sogleich.

Kommt man mit dem Vermieter nicht auf einen grünen Zweig und kann die eigene Mietwohnung nicht nach seinen Vorstellungen gestalten, kann es manchmal notwendig sein, ein neues Zuhause zu finden. Bei https://www.miete-aktuell.de/ findet man viele Angebote.

Mögliche Umbaumaßnahmen ohne Einwilligung des Vermieters

In der Regel sind die Umbaumaßnahmen ohne Einwilligung des Vermieters möglich, bei denen sich die Veränderungen im Fall eines Auszugs ohne Probleme wieder rückgängig machen lassen. Hierzu zählen Streich- und Tapezierarbeiten, Innentüren anstreichen, Regalsysteme anbringen und neue Lampen montieren. Außerdem kann der Mieter die Küche nach seinen Vorstellungen gestalten, sofern die bereits montierte Küche nicht zum Inventar der Wohnung gehört. Eine Frage, die sich viele Mieter stellen, ist, ob in der Mietwohnung gedübelt werden darf. Auch das ist ohne Einwilligung des Vermieters erlaubt, sodass an diesen Bilderrahmen, Regale und Lampen angebracht werden können. In der Küche kann ohne, dass der Vermieter einwilligt, an einen vorhandenen Anschluss eine Dunstabzugshaube montiert werden. Fehlt der Anschluss allerdings, muss der Vermieter benachrichtigt werden und er seine Zustimmung geben, da der Anschluss das Mauerwerk verändert. 

Bei diesen Umbauten ist die Einwilligung des Vermieters notwendig

Dringend notwendig ist das Einverständnis des Vermieters, wenn die Umbaumaßnahmen die Wohnung grundlegend verändern und wenn die vorgenommenen Änderungen nicht leicht zu entfernen sind. Hierzu zählen vor allem Umbaumaßnahmen, die bauliche Strukturen verändern, wie zum Beispiel das Mauerwerk, eine Zwischendecke oder neue Stromleitungen und Steckdosen. Ebenfalls dazu gehören neue Bodenbeläge wie Holzböden, Fließen und wenn der Teppich zur Wohnungseinrichtung gehört, auch Teppichbeläge. Ein komplett neues Bad darf nicht eingebaut werden und das Dach und der Keller sind Bereiche, bei denen der Vermieter seine Einwilligung geben muss. Zu guter Letzt darf der Mieter neue Türen oder Fenster nur einbauen, wenn der Vermieter dem zustimmt.

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Was passiert, wenn der Mieter ohne Zustimmung umbaut?

Im Fall, dass der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters baut, und es sich nicht um einen der vorher genannten Fälle handelt, in denen es möglich ist, wird und darf der Vermieter verlangen, dass die Umbaumaßnahmen umgehend rückgängig gemacht werden. Dieser Rückbau hat das Ziel, den früheren Zustand der Mietwohnung wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter das Recht vom Mieter Schadensersatzforderungen zu stellen. Je nachdem wie tiefgreifend diese Umbaumaßnahmen gewesen sind, kann der Vermieter eventuell bei entstandenem Nachteil den Mieter kündigen. Rechtlich kann der Vermieter bei einer nicht genehmigten Umbaumaßnahme eine Unterlassungsklage erheben.

Was ist mit Barrierefreiheit?

Die Barrierefreiheit ist eine der wenigen Ausnahmen bei Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung. Mieter dürfen ohne Einwilligung des Vermieters einen Antrag für den Umbau für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung stellen.

Rückbau bei Auszug

Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, bei einer Umbaumaßnahme, die seiner Einwilligung bedarf, eine Sicherheitszahlung zu verlangen. Mit dieser sollen die Kosten für einen eventuellen Rückbau bei Auszug gedeckt werden. Der Vermieter kann zudem einer Umbaumaßnahme unter dem Vorbehalt zustimmen, dass der Mieter sich verpflichtet, die vorgenommenen Umbaumaßnahmen bei seinem Auszug rückgängig zu machen.

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